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Recht & Pflichten

Barrierefreiheit auf der Website: Für wen gilt die Pflicht seit 2025?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Websites barrierefrei sein. Viele Betriebe sind verunsichert: Betrifft mich das? Die gute Nachricht: Für die meisten kleinen Betriebe lässt sich das mit drei Fragen klären. Hier steht, für wen die Pflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt und was eine barrierefreie Website ausmacht.

Von Fabian Wörner · · 8 Min. Lesezeit

Lighthouse-Bericht für SIC Coffee Pizza mit 96 von 100 Punkten bei Barrierefreiheit, daneben Fabian Wörner
Echter Lighthouse-Bericht der Website von SIC Coffee Pizza, gemessen am 15. Oktober 2026

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Websites heißt das: Sie müssen auch mit Screenreader, nur mit der Tastatur oder mit vergrößerter Schrift funktionieren.

Die Verordnung zum Gesetz fasst das in vier Wörtern zusammen: Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Betrifft mich das? Drei Fragen klären es

Beantworten Sie diese drei Fragen der Reihe nach:

  1. Können Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen? Gemeint sind zum Beispiel ein Onlineshop, eine Online-Terminbuchung, eine Reservierung oder eine Buchung mit Bezahlung. Wenn Ihre Website nur informiert und Kunden Sie anrufen oder schreiben, lautet die Antwort meist nein.
  2. Richtet sich das Angebot an Privatkunden? Das Gesetz gilt für Dienstleistungen an Verbraucher. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nicht erfasst.
  3. Ist Ihr Betrieb größer als ein Kleinstunternehmen? Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Nur wenn alle drei Antworten Ja lauten, gilt die Pflicht für Ihre Website. Bei einem Nein sind Sie nach dem BFSG nicht verpflichtet.

Wichtig ist die erste Frage. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen ausdrücklich das Beispiel eines Friseurs: Wer über seine Website Termine buchen lässt, bietet eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an. Dann muss die gesamte Website barrierefrei sein, nicht nur das Buchungsformular.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Kleinstunternehmen: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: Ein Betrieb mit vier Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen mehr.
  • Reine Informationsseiten: Eine Website, die Ihren Betrieb vorstellt, aber keinen Vertragsabschluss ermöglicht, fällt nicht unter das Gesetz.
  • Reines B2B: Angebote nur für Geschäftskunden sind nicht erfasst.
  • Ältere Inhalte: Videos und Dateien wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen.

Achtung bei der Ausnahme für Kleinstunternehmen: Sie gilt nur für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte herstellt oder verkauft, die das Gesetz nennt, etwa Computer oder Smartphones, ist auch als kleiner Betrieb nicht ausgenommen.

Was muss ich tun, wenn die Pflicht für mich gilt?

Zwei Dinge gehören zusammen:

  • Die Website barrierefrei machen. In der Praxis orientiert man sich an den internationalen Richtlinien WCAG in der Stufe AA. Dazu unten eine Checkliste.
  • Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Laut den Leitlinien können diese Informationen in den AGB oder gut sichtbar auf der Website stehen, und zwar selbst in barrierefreier Form.

Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Verbraucher können dort beantragen, dass die Behörde gegen ein Unternehmen vorgeht. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis längstens 27. Juni 2030. Für neue Kunden gilt die Pflicht sofort.

Ob auch Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, ist unter Juristen umstritten. Wer ohnehin betroffen ist, sollte es nicht darauf ankommen lassen.

Checkliste: Was eine barrierefreie Website braucht

  • Ausreichende Kontraste: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Hellgraue Schrift auf Weiß ist ein Klassiker.
  • Alternativtexte für Bilder: Ein Screenreader liest vor, was auf dem Bild zu sehen ist. Reine Dekoration bekommt einen leeren Alternativtext.
  • Bedienung mit der Tastatur: Jeder Link, jedes Menü und jedes Formular muss sich mit der Tab-Taste erreichen und bedienen lassen, mit sichtbarer Markierung.
  • Saubere Überschriften: Eine H1 pro Seite, darunter H2 und H3 in sinnvoller Reihenfolge. Screenreader-Nutzer springen daran durch die Seite.
  • Formulare mit Beschriftung: Jedes Feld hat ein sichtbares Label, Fehlermeldungen stehen direkt am Feld und erklären, was zu tun ist.
  • Vergrößern ohne Bruch: Bei 200 Prozent Zoom darf nichts abgeschnitten werden oder übereinanderliegen.
  • Untertitel für Videos und eine klare, verständliche Sprache.

In 10 Minuten selbst prüfen

  1. Tastatur-Test: Legen Sie die Maus weg und drücken Sie auf Ihrer Startseite immer wieder die Tab-Taste. Sehen Sie jederzeit, wo Sie sind? Kommen Sie ins Menü und bis zum Absenden des Formulars?
  2. Zoom-Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Ist noch alles lesbar und bedienbar?
  3. Automatischer Test: Im Chrome-Browser zeigt Lighthouse (Rechtsklick, Untersuchen, Reiter Lighthouse) einen Wert für Barrierefreiheit und listet gefundene Probleme auf.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?

Ja. Gut lesbare Kontraste, klare Überschriften und Formulare, die man ohne Rätselraten ausfüllt, helfen allen Besuchern: älteren Kunden, Menschen am Handy in der Sonne, jedem, der es eilig hat.

Dazu kommt ein Effekt, den viele unterschätzen: Was ein Screenreader gut versteht, verstehen auch Suchmaschinen und KI-Systeme besser. Eine saubere Struktur ist deshalb auch eine Grundlage für die Sichtbarkeit bei Google und in ChatGPT. Mehr dazu im Ratgeber In ChatGPT empfohlen werden.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Angebot erfasst ist, fragen Sie Ihre Kammer oder einen Anwalt.

Fazit

Die Pflicht zur barrierefreien Website gilt seit dem 28. Juni 2025 für Unternehmen, bei denen Verbraucher online einen Vertrag abschließen können, zum Beispiel im Shop oder bei der Terminbuchung, sofern sie kein Kleinstunternehmen sind. Reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote sind nicht erfasst. Wer betroffen ist, braucht eine Website nach WCAG-Standard und veröffentlichte Informationen zur Barrierefreiheit. Und wer nicht betroffen ist, profitiert trotzdem: Eine barrierefreie Website ist für alle Besucher einfacher und für Google und KI-Suchen besser lesbar.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit für Websites?

Seit dem 28. Juni 2025. Für Dienstleistungsverträge, die vorher geschlossen wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis längstens 27. Juni 2030. Für neue Kunden gilt die Pflicht sofort.

Muss meine Website barrierefrei sein, wenn ich nur ein Kontaktformular habe?

In der Regel nicht. Entscheidend ist, ob Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können. Eine Seite, die informiert und über die man Kontakt aufnimmt, gilt nach verbreiteter Auffassung nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Online-Terminbuchung dagegen schon.

Gilt die Barrierefreiheitspflicht auch für B2B-Websites?

Nein. Das Gesetz gilt für Dienstleistungen an Verbraucher. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nicht erfasst. Richtet sich ein Angebot an beide, gilt die Pflicht für den Teil, über den Verbraucher Verträge abschließen.

Was droht, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachung kann Korrekturen verlangen und die Dienstleistung im Extremfall untersagen. Bußgelder sind bis zu 100.000 Euro möglich. Verbraucher und Verbände können bei der Behörde ein Verfahren beantragen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Meist nicht. Solche Werkzeuge legen sich über die Seite, beheben aber selten die Ursachen wie fehlende Beschriftungen oder eine falsche Überschriftenstruktur. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Website selbst.

Quellen

Stand der Recherche:

  1. Bundesministerium der Justiz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
  2. Bundesministerium der Justiz: Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
  4. MLBF: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF)
  5. W3C Web Accessibility Initiative: WCAG 2 Overview

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